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Arbeitskleidung / 13.1 Nach BPersVG

Manfred Reinfandt
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Der Personalrat hat nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG auch beim Erlass von Kleidervorschriften mitzubestimmen.[1]

Nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG hat der Personalrat bei Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen mitzubestimmen. Hierzu gehört die Ausrüstung der Beschäftigten mit Schutzkleidung auch dann, wenn die Dienststelle auf ein einheitliches Erscheinungsbild einzelner Beschäftigungsgruppen z. B. im Krankenhaus Wert legt.[2]

Bei der Deutschen Bundesbahn soll nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs die Regelung darüber, bei welchen dienstlichen Verrichtungen die Beschäftigten Dienstkleidung zu tragen haben und die Frage der Beschaffenheit (Arten, Form, Ausstattung, Farbe etc.) als Frage der materiellen Dienst- und Arbeitsbedingungen nicht der Mitbestimmung unterliegen.[3]

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich ausführlich mit der Frage der Mitbestimmung bei der Einführung von Schutz- bzw. Bereichskleidung für die Beschäftigten einer medizinischen Einrichtung einer Universität befasst. Es hat dabei sehr detailliert ausgearbeitet, welche Regelungen der in Rede stehenden "Dienstanweisung Kleiderordnung" von der Mitbestimmung aufgrund des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW ausgeschlossen sind, wonach der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen hat über Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Von der Ordnung in der Dienststelle und dem Verhalten der Beschäftigten aus Anlass ihrer Diensterfüllung sind die Anordnungen zu unterscheiden, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder diensttechnische Regelungen, ...

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