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Arbeitskampf / 3.3 Suspendierende Stilllegung

Gerd Benrath
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Das BAG hat in seiner "Busfahrer-Entscheidung"[1] erstmals entschieden, dass sich ein Arbeitgeber gegen einen Streik auch mit einer suspendierenden Stilllegung seines Betriebs wehren kann. Mit einer solchen Entscheidung beugt sich der Arbeitgeber einem Streik und legt den Betrieb still. Als Folge dieser Betriebsstilllegung werden auch die Hauptleistungspflichten der nicht streikenden Arbeitnehmer suspendiert, sodass diese für die Zeit der erklärten Stilllegung keinen Vergütungsanspruch haben.

 

Wichtig

Die Betriebsstilllegung muss sich auf den zeitlichen und räumlichen Rahmen der gewerkschaftlichen Streikmaßnahme beschränken, d. h. der Arbeitgeber kann seine betriebliche Tätigkeit nur im Umfang und für die Dauer der Streikmaßnahme einstellen. Bei darüber hinausgehenden Maßnahmen würde es sich um arbeitgeberseitige Kampfmittel handeln. Die suspendierende Stilllegung bedarf zudem einer Erklärung des Arbeitgebers, die aber auch durch schlüssiges Handeln abgegeben werden kann, die bloße Betriebseinstellung reicht also nicht aus.

Die Entscheidung über die Stilllegung des Betriebs oder Betriebsteils (Strategie des Duldens) beruht auf einer nach dem Kriterium der Zweckmäßigkeit gefällten unternehmerischen Entscheidung . Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, gegenüber einem Streik Widerstand zu leisten, auch dann nicht, wenn ihm die teilweise Aufrechterhaltung des Betriebs technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar wäre. Die Gründe, die den Arbeitgeber veranlassten, den Betrieb insgesamt oder teilweise aufgrund des Streiks stillzulegen, werden gerichtlich nicht überprüft. Die Weiterbeschäftigung der Beamten steht einer Stilllegung nicht entgegen.[2] Die nicht streikenden Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf weitere Beschäftigung, da es die Entscheidung des Arbeitgebers ist, ...

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