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Arbeitsbefreiung bei Fortzahlung des Entgelts / 3.1 Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin (§ 29 Abs. 1 Buchst. a TVöD)

Prof. Dr. Kai Litschen
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Der Freistellungsanspruch beschränkt sich auf die Niederkunft der Ehefrau, der Lebenspartnerin i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Niederkunft ohne persönlichen Bezug der Mutter zum Erzeuger besteht nicht.

Niederkunft i. S. der Vorschrift ist auch die Totgeburt, nicht jedoch die Fehlgeburt. Dies muss im Einzelfall von den behandelnden Ärzten entschieden werden. Ohne Bedeutung für den Anspruch ist, ob es sich um eine Mehrlingsgeburt handelt.

Es ist nicht erforderlich, dass der/die Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft mit der Ehefrau/Lebenspartnerin/Lebensgefährtin lebt. Bei Letzterer kann dies jedoch ein Indiz für die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft sein. Ein Getrenntleben steht dem Anspruch daher grundsätzlich nicht entgegen. Der Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht nicht nur für den Tag der Niederkunft, sondern auch für einen Tag in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Niederkunft.[1] Im Regelfall wird auch von einer Arbeitsbefreiung von einem ganzen Arbeitstag ausgegangen. Im Übrigen hat das BAG zu einer inhaltsgleichen Regelung eines anderen Tarifvertrags entschieden, dass ein Gastarbeiter, dessen Ehefrau in Spanien niederkam, Anspruch auf Arbeitsbefreiung hat, selbst wenn er seine Frau in Spanien nicht besuchte.[2]

[1] LAG Köln, Urteil v. 28.4.2011, 6 Sa 91/11.
[2] BAG, Urteil v. 12.12.1973, 4 AZR 75/73.

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