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Arbeitsausfall / 3.3 Betriebsstilllegung

Prof. Dr. Kai Litschen
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Ebenso kann die "Störung" auch durch eine Einstellung des Betriebs im Anschluss an eine staatliche Maßnahme bewirkt werden. Kommt es etwa aufgrund von behördlichen Anordnungen zu einer Schließung oder Teilschließung des Betriebs, so hat der Arbeitgeber an die Beschäftigten grundsätzlich nicht die vertraglich geschuldete Vergütung zu zahlen, obwohl diese ihre Arbeit nicht erbringen könnten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn es sich um allgemeingültige Anordnungen handeln würden, die der Arbeitgeber in selbstbestimmter Entscheidung zur Stilllegung motivieren.[1]

Zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers zählt gerade nicht die Betriebsstilllegung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Anordnungen.

 
Praxis-Beispiel

Aufgrund eines Ausbruchs von COVID-19-Erkrankungen in einem Betrieb verhängt das zuständige Gesundheitsamt eine Betriebsstilllegung. Die Beschäftigten werden nicht mehr auf das Betriebsgelände gelassen. Einige Beschäftigte hören schon auf dem Weg zur Arbeit von der Betriebsstilllegung und kehren um, ohne mit dem Arbeitgeber Kontakt aufzunehmen.

Dies gilt, wenn die Betriebsschließung auf einem allgemeinen Lockdown zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beruht. In dem Fall hatte das Land Bremen durch eine Allgemeinverfügung auf der Grundlage von § 28 IfSG die flächendeckende Schließung von Verkaufsstellen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie angeordnet. Neben dem beklagten Arbeitgeber wurden auch alle anderen Einzelhandelsgeschäfte geschlossen.

Das Gericht führt dazu aus:

"Dagegen trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, wenn die behördlich verfügte Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen staatlicher Stellen zur Pandemiebekämpfung erfolgt und – betriebsübergreifend – zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen...

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