Im Rahmen der eigenen Praxis erzielt der Arzt Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Übt er daneben die Funktion eines Betriebsarztes, Vertragsarztes bei der Bundeswehr oder Hilfsarztes bei Gesundheitsämtern aus, ist er insoweit ebenfalls selbstständig tätig.
Krankenhausärzte (Chefärzte, Oberärzte und Assistenzärzte) sind regelmäßig Arbeitnehmer. Nicht selten haben Krankenhausärzte ein eigenes Liquidationsrecht für Privatpatienten mit dem Krankenhaus vereinbart. Nach der Rechtsprechung des BFH bezieht der Chefarzt eines Krankenhauses aus den Honorareinnahmen für wahlärztliche Leistungen im stationären Bereich immer dann steuerpflichtige Lohneinkünfte, wenn diese innerhalb des Dienstverhältnisses erbracht werden. Für die Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist entscheidend, dass das Krankenhaus die Behandlungsverträge über wahlärztliche Leistungen abgeschlossen hat. Werden die Verträge über die Erbringung der wahlärztlichen Leistungen unmittelbar zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten abgeschlossen, ergibt sich die gesondert berechenbare chefärztliche Behandlung regelmäßig aus einer Dienstverpflichtung gegenüber dem Krankenhaus. In diesen Fällen liegen Arbeitslohnzahlungen vor. Zu berücksichtigen ist insbesondere das Vorliegen bzw. das Fehlen der Unternehmerinitiative sowie des Unternehmerrisikos.
Einzelheiten zur lohnsteuerlichen Behandlung der Einnahmen von Chefärzten aus der Erbringung wahlärztlicher Leistungen im Krankenhaus regelt eine Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern v. 28.4.2006. Darin werden die Urteilsgründe des BFH-Urteils v. 5.10.2005 aufgegriffen und die Grundsätze für die Entscheidung erläutert, ob die wahlärztlichen Leistungen selbstständig oder nichtselbstständig erbracht werden.
Die Einnahmen aus...