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Arbeitnehmer und Selbstständige: Abgrenzung zwischen abh ... / Lohnsteuer

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1 Abgrenzungskriterien

1.1 Gesetzlich definierte Merkmale

Die Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von nichtselbstständiger Arbeit bzw. abhängigen Beschäftigung regelt § 1 LStDV. Danach ist Arbeitnehmer, wer aus einem Dienstverhältnis Arbeitslohn bezieht. Dies ist der Fall, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet und bei der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.[1]

Demgegenüber übt ein Steuerpflichtiger eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er Lieferungen und Leistungen außerhalb eines solchen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt ausführt.[2]

Formale Merkmale nicht entscheidend

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger als Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt oder selbstständig Lieferungen und Leistungen ausführt, ist z. T. schwierig zu beantworten, denn die Grenzen zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit sind fließend. Bei der Abgrenzung kommt es weniger auf formale Betrachtungen, z. B. auf die Bezeichnung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag oder freies Mitarbeiterverhältnis, sondern vielmehr auf dessen tatsächliche Durchführung an.[3]

[1] § 1 Abs. 2 LStDV.
[2] § 1 Abs. 3 LStDV.
[3] BFH, Urteil v. 29.9.1967, VI 158/65, BStBl 1968 II S. 84.

1.2 Unternehmerrisiko und -initiative

Auf Grundsätzliches reduziert lässt sich sagen, dass nur derjenige selbstständig tätig ist, der Weisungen eines Dritten nicht zu folgen hat und auf eigene Rechnung und Gefahr arbeitet. Die entscheidenden Kriterien für eine selbstständige Tätigkeit sind also

  • die mehr oder weniger freie Bestimmung und Gestaltung der Betätigung, insbesondere deren Organisation und Ablauf sowie
  • die Möglichkeit, seine Leistung auf dem Markt unternehmerisch, das heißt gegenüber mehreren Auf...

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