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Anspruch auf Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einer Elternzeit

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BAG, Urteil vom 16.4.2024, 9 AZR 165/23

§ 24 Satz 2 MuSchG, demzufolge die Arbeitnehmerin den vor Beginn der Beschäftigungsverbote nicht oder nicht vollständig erhaltenen Erholungsurlaub auch noch nach Ablauf der Verbote im laufenden Jahr oder im Folgejahr nehmen kann, steht einem Verfall von Urlaub während der Mutterschutzfristen entgegen. Während der Elternzeit gehen die gesetzlichen Sonderregelungen in § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG den allgemeinen Befristungsregelungen in § 7 Abs. 3 BUrlG vor.

Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten von 2009 bis 2020 als Therapeutin beschäftigt. Ihr arbeitsvertraglicher Jahresurlaub betrug 29 Arbeitstage. Ab dem 24.8.2015 befand sich die Klägerin im Mutterschutz. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt noch einen Arbeitstag Urlaub aus dem laufenden Jahr. Nach ihrem Mutterschutz ging die Klägerin unmittelbar in Elternzeit, woran sich nahtlos die Mutterschutzfristen sowie Elternzeit bis zum 25.11.2020 anlässlich der Geburt eines weiteren Kindes anschlossen. Zum Ende dieser Elternzeit hatte die Klägerin dann das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Die Beklagte hatte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erklärt, den auf die Elternzeit bezogenen Urlaub zu kürzen. Deshalb forderte die Klägerin sie im März 2021 auf, den Resturlaub aus den Jahren 2015 bis 2020 abzugelten. Nachdem dies ohne Erfolg war, erhob sie Klage auf Abgeltung von insgesamt 146 Arbeitstagen Urlaub aus den Jahren 2015 bis 2020. Sie war der Ansicht, die Urlaubsansprüche seien während der Mutterschutzfristen und der Elternzeit in voller Höhe entstanden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses könne die Beklagte den Urlaub nicht mehr kürzen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin gem. § 7 Abs. 4 BUrlG, § 17 Abs. 3 BEEG Anspruch auf...

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