Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Zu den steuerpflichtigen Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 4 EStG zählen
- Entschädigungen,
- Amtszulagen,
- Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen,
- Übergangsgelder,
- Überbrückungsgelder,
- Sterbegelder,
- Versorgungsabfindungen,
- Versorgungsbezüge bei Zahlung auf gesetzlicher Grundlage.
§ 22 Nr. 4 EStG umfasst nur solche Leistungen, die aufgrund des Abgeordnetengesetzes, des Europaabgeordnetengesetzes oder der entsprechenden Gesetze der Länder gewährt werden. Leistungen, die außerhalb dieser Gesetze erbracht werden, z. B. Zahlungen der Fraktionen, unterliegen hingegen den allgemeinen Grundsätzen steuerlicher Beurteilung (R 22.9 EStR).
Aufwandsentschädigungen
Die neben den Bezügen gezahlten Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei (§ 3 Nr. 12 EStG).
Gesondert gezahlte Tage- oder Sitzungsgelder sind nur dann nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, wenn sie nach bundes- oder landesrechtlicher Regelung als Aufwandsentschädigung gezahlt werden (R 22.9 EStR).
Ein Mitglied des Bundestags erhält nach § 12 AbgG eine monatliche Kostenpauschale für den Ausgleich insbesondere von Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros, Mehraufwendungen am Sitz des Bundestags und bei Inlandsreisen, Fahrtkosten im Inland und anderen mandatsbedingten Kosten (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.). Für Landtags- und Europaabgeordnete gibt es ähnliche Aufwandsentschädigungen. Die Einordnung der Einnahmen der aktiven oder ehemaligen Bundestagsabgeordneten im Einzelnen:
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steuerpflichtig nach § 22 Nr. 4 EStG |
steuerfrei nach § 3 EStG |
Besonderes |
| Abgeordnetenentschädigung (§ 11 AbgG) |
X |
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| Amtsausstattung (§§ 12–15 AbgG) zur Abgeltung der durch das Mandat veranlassten Aufwendungen als Aufwandsentschädigung |
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X |
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| Freifahrtsberechtigungen und die Erstattung von Fahrt- und Reisekosten (§§... |