Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Literatur: Gröpl, StuW 1997, 131
Eine Kapitalgesellschaft ist immer auf die Erzielung eines eigenen Ergebnisses ausgerichtet. Es kann daher steuerlich nicht anerkannt werden, wenn sie nach ihrer Satzung oder ihrer tatsächlichen Geschäftsführung Aufgaben nur im Interesse und auf Rechnung ihrer Gesellschafter erfüllt und daher die Entgelte im Leistungsverkehr mit den Gesellschaftern so bemessen sind, dass nur die Kosten gedeckt werden. In Höhe des Gewinnverzichts liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung durch unterlassene Vermögensmehrung vor. Erwirtschaftet die Kapitalgesellschaft dauernd Verluste und wird dieser Betrieb im Interesse des (mittelbaren oder unmittelbaren) Gesellschafters unterhalten, liegt insoweit eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Dies gilt auch für "echte" Einkaufs- und Verkaufsgesellschaften von Gewerbetreibenden, die ausschließlich im Auftrag und für Rechnung der Mitglieder handeln, um im Ein- und Verkauf durch die größere Marktmacht besondere Konditionen zu erreichen. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt auch vor, wenn eine Innung eine Non-Profit-Gesellschaft gründet, um ihren Mitgliedern einen günstigen Einkauf zu ermöglichen.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine Gebietskörperschaft eine Kapitalgesellschaft gründet und auf diese sonst von der Gebietskörperschaft selbst zu erfüllende Aufgaben überträgt. Bei dieser Aufgabenerfüllung muss der Kapitalgesellschaft ein angemessener Gewinn verbleiben. Entsprechend führt eine Tätigkeit einer solchen Gesellschaft für den Gesellschafter gegen Kostenerstattung, aber ohne angemessenen Gewinnaufschlag zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wird eine solche Gesellschaft z. B. im Bereich der Wohnungsbauförderung tätig, erstellt sie Erschließungsanlagen und die Infrastruktur zur Baureifmachu...