Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Literatur: Richter, GmbHR 1981, 165; Schoor, DStZ 1990, 355; Wassermeyer, DStR 1991, 1065; Schulze zur Wiesche, GmbHR 1991, 113, 170; Wassermeyer, Stbg 1997, 529; Hoffmann, DStZ 2005, 97; Seer, GmbHR 2011, 225; Seer, GmbHR 2012, 563; Schothöfer, GmbHR 2012, 559; Schwedhelm, DB 2015, 2956; Merkle/Vocke, BB 2020, 2519
Ein Geschäftsführer, der kein beherrschender Gesellschafter ist, kann einen Arbeitsvertrag mit der Kapitalgesellschaft abschließen. Er ist dann Arbeitnehmer, dessen Gehalt der LSt-Pflicht unterliegt. Für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt grundsätzlich Gleiches, und zwar auch dann, wenn er sozialversicherungsrechtlich nicht als Arbeitnehmer eingeordnet wird. Die steuerliche Behandlung als Arbeitnehmer ist daher unabhängig von der Höhe seiner Beteiligung an der Kapitalgesellschaft. Dem Vorschlag, den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer als Gewerbetreibenden und damit vergleichbar einem Mitunternehmer einzuordnen, ist m. E. nicht zu folgen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trägt aufgrund des Trennungsprinzips kein dem Mitunternehmer- oder Einzelunternehmerrisiko vergleichbares Risiko. Durch seine Handlungen wird das Vermögen der Kapitalgesellschaft vermehrt oder vermindert, nicht sein eigenes. Dass sich der Wert seiner Beteiligung dadurch ebenfalls vermehrt oder vermindert, ist nur ein mittelbarer Reflex, der nicht zu einem dem Mitunternehmer- oder Einzelunternehmerrisiko vergleichbaren Risiko führt. Üblicherweise zielt die Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht in erster Linie auf eine Werterhöhung der von ihm gehaltenen Anteile, sondern auf einen ausschüttbaren Gewinn der Kapitalgesellschaft. Eine Ausschüttung an den Gesellschafter ist aber nicht mit einer unmittelbaren Gewinnzuordnung bei Mit- oder Einzelunte...