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Allgemeines zum Arbeitsgerichtsverfahren / 3.1 Grundsätze

Sandra Nakonz
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Wie im ordentlichen Zivilprozess sind Prozesskosten die unmittelbaren Aufwendungen der Parteien für das Betreiben des Rechtsstreits. Nicht hierzu gehören Schäden, die einer Partei aus Anlass des Rechtsstreites entstehen. Jede Partei hat grundsätzlich zunächst die ihr entstehenden Prozesskosten selbst zu tragen. Endgültig entstehen der Partei die Kosten aber nur dann, wenn sie einen Kostenerstattungsanspruch nach Beendigung des Rechtsstreits nicht hat.

3.1.1 Gerichtskosten

Prozesskosten sind zum einen Gerichtskosten. Diese fallen nach dem GKG an und unterscheiden sich in Gebühren und Auslagen. Die Gerichtsgebühren sind öffentlich-rechtliche Abgaben für das Tätigwerden der Rechtspflegeorgane. Diese werden nach den Anlagen 1 und 2 zum GKG orientiert am Streitwert erhoben. Auslagen des Gerichts sind geldwerte Aufwendungen der Gerichte für Ausfertigungen und Abschriften, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher, bestimmte Postgebühren etc. Diese sind dem Gericht von den Parteien nach §§ 91, 92 ZPO zu erstatten.

In der Praxis ist zu beachten, dass Kosten für vom Gericht herangezogene Dolmetscher und Übersetzer nicht erhoben werden, wenn ein Ausländer Partei und die Gegenseitigkeit verbürgt ist, oder wenn ein Staatenloser Partei ist.[1] Die Gegenseitigkeit ist nur dann verbürgt, wenn eine deutsche Partei in einem Prozess vor dem Arbeitsgericht dieses Staates auch keine Dolmetscherkosten tragen müsste.

[1] § 12 Abs. 5a ArbGG.

3.1.2 Außergerichtliche Kosten

Prozesskosten sind zum anderen die außergerichtlichen Kosten. Das sind die Kosten für den Rechtsanwalt, Ausgaben für sonstige Prozessbevollmächtigte und Beistände, die aufgrund der Prozessvertretung gemäß § 11 ArbGG anfallen, sowie Gerichtsvollzieherkosten und Parteikosten.

3.1.3 Sonstige Kosten

Sonstige Kosten der obsiegenden Partei zahlt die Partei, die unterlegen ist, nach § 91 Abs. 1 ZPO. Dies gilt für a...

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