Für die Bewertung der Gefährdungen bei Alleinarbeit kann hilfsweise die DGUV-R 112-139 herangezogen werden. Hier und in der sie ergänzenden DGUV-I 212-139 werden Werkzeuge angeboten, um den Grad der Gefährdung bei der Alleinarbeit zu objektivieren und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten.
In Anwendung der DGUV-R 112-139 werden die vorkommenden Gefährdungsfaktoren (z. B. mechanische, elektrische Gefährdung, physikalische Einwirkung, physische, psychische Belastung) einer von drei Gefährdungsstufen ("gering", "erhöht" oder "kritisch") zugeordnet, die zugleich mit Punktwerten (Gefährdungsziffer GZ) versehen sind. Die ermittelte Gefährdungsziffer GZ wird mit der Bewertungsziffer EV addiert, welche die Zeit zwischen dem Auslösen des Personen-Alarms und dem Beginn von Hilfsmaßnahmen am Ort des Geschehens ausdrückt. Die errechnete Summe wird mit dem Punktwert der Notfallwahrscheinlichkeit NW ("gering", "mäßig" oder "hoch") multipliziert. Diese gibt an, wie hoch die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Notfalls ist.
Die Berechnung ergibt das Risiko R = (GZ + EV) x NW.
Der ermittelte Wert R entscheidet, ob das vorhandene Risiko akzeptabel oder nicht akzeptabel ist.
Akzeptabel ist das Risiko, wenn ein Wert von 30 nicht überschritten wird.
Bei einem Wert R > 30 ist Alleinarbeit nicht zulässig.
Allerdings kann durch das Ergreifen zusätzlicher technischer und organisatorischer Maßnahmen versucht werden, die Punktwerte für die Gefährdungsziffer GZ und die Notfallwahrscheinlichkeit NW zu reduzieren.
Stellt sich heraus, dass das ermittelte Risiko zu hoch ist, etwa weil
- die Gefährdungsstufe mit "erhöht" oder "kritisch" und
- die Notfallwahrscheinlichkeit mit "mäßig" oder "hoch"
bewertet wurde, und sind Maßnahmen zur Senkung des Risikos nicht möglich, dann ist Alleinarbeit nicht zulässig!