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AGS Nr.12/2012, Gerichtsgebühren bei Widerruf der Klagee ... / 2 Aus den Gründen

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Zu Recht hat das LG die Kostenrechnung auf die Erinnerung der Klägerin aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Entstehung der mit der angegriffenen Kostenrechnung in Rechnung gestellten Gerichtsgebühr gem. Nrn. 1210, 1211 GKG-KostVerz. nicht vorgelegen haben.

1. Gem. § 6 Abs. 1 GKG wird die Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 GKG-KostVerz. mit der Einreichung der Klageschrift, nicht aber erst mit der Zustellung an die gegnerische Partei fällig (OLG Celle AGS 2009, 341). Klageschrift im vorgenannten Sinn ist aber jedes Schriftstück, in dem die Absicht der Klageerhebung zum Ausdruck kommt (vgl. Senat a.a.O., Musielak/Foerste, ZPO, 9. Aufl., § 253 Rn 6).

Dafür spricht auch der sachliche Gehalt der Vorgängerregelungen zu § 6 Abs. 1 GKG. § 74 und später § 106 GKG knüpfte die Fälligkeit der Gebühr an das Stellen eines Antrages an. Antrag war dabei nicht im Sinne eines Sach- oder Klageantrages zu verstehen. Unter Antrag war dasjenige Begehren, das Verfahren stattfinden zu lassen (vgl. Senat a.a.O.; Rittmann-Wenz, GKG, 16. Aufl. 1936, § 74 Rn 3) bzw. diejenige Parteihandlung zu verstehen, "die nötig und dazu bestimmt ist, das betreffende Verfahren in Fluss zu bringen, die es "bedingt" (vgl. Friedlaender/Friedlaender, GKG, 1928, § 74 Rn 3)."

Nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 GKG entsteht die Verfahrensgebühr mithin in dem Moment, in dem ein Schriftstück im vorgenannten Sinn bei Gericht postalisch oder per Fax eingeht (vgl. Oestreich/Winter/Hellstab, GKG, Stand: Oktober 2008, Nr. 1210 KV Rn 49).

a) Die Absicht zur Klageerhebung kam mit der am 9.5.2012 um ca. 10:30 Uhr bei LG eingegangenen Klage nicht mehr zum Ausdruck, weil bereits um 8:43 Uhr am gleichen Tage das Fax der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 9.5.2012 mit der Bitte vorlag, die Klage nicht einzutragen.

Nach std. höch...

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