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AGS 4/2016, Kieler Kostenkästchen – Berücksichtigung des ... / 2 Aus den Gründen

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Die Erinnerung ist zulässig. Nach § 55 Abs. 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende anwaltliche Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges festgesetzt. Nach § 56 Abs. 1 S. 1 RVG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, angerufen werden.

Die Erinnerung ist auch begründet.

Anwendbare Gebührenvorschriften

Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem RVG (§ 1 Abs. 1 S. 1 RVG). In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen – wie im vorliegenden Fall – das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1 RVG). Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem VV (§ 2 Abs. 2 S. 1 RVG).

Nach dem VV sind die hier maßgeblichen Gebühren wie folgt festgesetzt:

 
Praxis-Beispiel
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr
3102 Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) 50,00 bis 550,00 EUR
1008

Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen:

Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um
0,3

(Die an sich nach dem Gesetzeswortlaut vorzunehmende Erhöhung des Mindest- und Höchstbetrages um 30 % wendet die Kammer wegen desselben rechnerischen Ergebnisses nicht an.)

Gebührenrahmen und Billigkeit

Bei Rahmengebühren bestimmt entsprechend § 14 Abs. 1 S. 1 RVG der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann nach S. 2 bei der Bemess...

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