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AGS 4/2013, Beschwer einer Verurteilung auf Abgabe einer ... / 2 Aus den Gründen

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Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Nach dessen Auffassung übersteigt der Wert der mit der Berufung geltend gemachten Beschwer nicht gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Betrag von 600,00 EUR. Entscheidend sei der Aufwand an Zeit und Kosten, der durch das nochmalige Überprüfen der erteilten Auskunft auf Vollständigkeit entstehe und entsprechend gem. § 22 S. 1 JVEG mit höchstens 17,00 EUR pro Stunde bewertet werden könne. Der Zeitaufwand der Beklagten sei mit höchstens 200,00 EUR anzusetzen. Kosten für weitere umfangreiche Rechercheaufträge seien nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte müsse lediglich die bereits getätigten Angaben noch einmal durchsehen und bestätigen. Von ihr werde keine Neuerteilung der Auskünfte verlangt, sondern allenfalls deren Ergänzung. Die Beklagte sei bereits im Auskunftsverfahren anwaltlich vertreten gewesen, so dass keine Notwendigkeit für eine erneute anwaltliche Beratung vor und bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ersichtlich sei. Auch wenn die Beklagte die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben wolle, übersteige der Wert der Beschwer 600,00 EUR nicht.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Zulassung der Revision durch den Einzelrichter führt entgegen der Ansicht der Revision nicht wegen Verstoßes gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zur Aufhebung des Berufungsurteils. Der Einzelrichter ist im Berufungsverfahren nach § 526 Abs. 1 ZPO erst nach Übertragung des Rechtsstreits durch das Kollegium zur Entscheidung berufen. Er darf – und muss – die Sache, wenn er ihre grundsätzliche Bedeutung bejaht, nach § 526 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO dem Kollegium zur Entscheidung über eine Übernahme vorlegen, wenn s...

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