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AGS 4/2013, Antrag auf Zahlung einer Nutzungsvergütung nach Rechtskraft der Scheidung

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FamGKG § 48 Abs. 1, Abs. 3 FamFG § 200 Abs. 1 Nr. 1 ZPO § 9 S. 1 BGB § 745

Leitsatz

Der Verfahrenswert eines Antrags auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung bemisst sich auch dann nach § 48 Abs. 1 FamGKG, wenn die Nutzungsentschädigung für die Zeit nach der Scheidung begehrt wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 8.1.2013 – II 6 UF 96/12

1 Sachverhalt

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehe war am 9.11.2011, rechtskräftig seit dem 20.12.2011, geschieden worden. Seit Januar/Februar 2010 leben die Beteiligten voneinander getrennt. Sie sind Miteigentümer zu je ½ des Einfamilienhauses. Seit der Trennung der Beteiligten bewohnt der Antragsgegner die Immobilie allein.

Die Antragstellerin hat erstinstanzlich – nach entsprechender schriftlicher Aufforderung – beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 400,00 EUR ab dem 1.6.2010 zu verpflichten.

Das FamG hat daraufhin den Antragsgegner verpflichtet, ab dem 1.8.2012 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 375,00 EUR sowie an rückständiger Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 1.11.2010 bis 31.7.2012 insgesamt 6.836,36 EUR zu zahlen und den weitergehenden Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsgegner zunächst mit der Beschwerde gewandt. Nach Rücknahme derselben hat das OLG den Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 48 Abs. 1, 3 FamGKG auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

2 Aus den Gründen

Soweit die Antragstellerin die Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die ehemalige Ehewohnung bis zur Rechtskraft der Scheidung beansprucht, ergibt sich ihr Anspruch aus § 1361b BGB mit der Folge, dass § 48 Abs. 1 FamGKG i.V.m. § 200 Abs. 1 Nr. 1 BGB zur Anwendung kommt. Denn gem. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren nach § 1361b BGB...

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