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AGS 3/2018, Streitwert bei Anfechtung der Gesamt- und Einzelabrechnung

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WEG §§ 28, 43 Nr. 4; GKG § 49a

Leitsatz

Richtet sich eine Beschlussanfechtungsklage sowohl gegen die Gesamtabrechnung als auch gegen die Einzelabrechnung, bemisst sich der Streitwert insgesamt nur nach dem Interesse des Klägers an der Abänderung der ihn betreffenden Einzelkosten.

OLG Hamburg, Beschl. v. 23.8.2017 – 2 W 43/17

1 Aus den Gründen

Die von den Rechtsanwälten im eigenen Gebühreninteresse erhobene Beschwerde, mit der sie eine Erhöhung des vom LG festgesetzten Streitwerts für das Berufungsverfahren begehren, ist gem. § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.

Die Argumentation, mit der die Rechtsanwälte eine Verdoppelung des Streitwerts verlangen, weil sowohl die Anfechtung der Einzelabrechnung als auch die Anfechtung der Gesamtabrechnung der WEG Gegenstand der Klage geworden sei, überzeugt nicht.

Bei der Bestimmung des Streitwerts kommt es nach allgemeinen Regeln nicht darauf an, mit wie vielen und mit wie schwierigen Fragen sich das Gericht und die Prozessbeteiligten beschäftigen müssen, sondern auf das wirtschaftliche Interesse aus Klägersicht bei Verfahrenseinleitung.

Dem LG ist darin zuzustimmen, dass jedenfalls vorliegend der Anfechtung von Einzel- und Gesamtabrechnung kein eigenständiges wirtschaftliches Interesse zukommt.

Zwar mag es Konstellationen geben, bei denen sich ergibt, dass die in der Beschlussanfechtung geltend gemachten Rügen wegen unterschiedlicher Zielrichtung bezogen auf Einzel- und Gesamtabrechnung voneinander trennbare wirtschaftliche Folgen haben und deshalb ein unterschiedliches Interesse begründen. Maßgeblich ist jedoch stets eine konkrete Betrachtung des Einzelfalls.

Im Streitfall haben die Kläger geltend gemacht, der Abrechnungsfehler müsse auf einem Ablese- oder Übertragungsfehler des Warmw...

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