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AGS 2/2014, Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale

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StPO § 464a GKG-KostVerz. Nr. 9003

Leitsatz

  1. Ein Beschuldigter ist nicht gehalten, einen gerichtsansässigen Anwalt zu beauftragen, der ein Gerichtsfach unterhält, um damit die Kosten einer Aktenversendung zu ersparen.
  2. Ein Verteidiger ist nicht gehalten, Einsicht in die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle zu nehmen, sondern darf sich diese auch unter kostenerstattungsrechtlichen Gesichtspunkten zur Einsichtnahme in seine Kanzleiräume übermitteln lassen.

AG Köln, Beschl. v. 20.12.2013 – 535 Ds 44/13

1 Sachverhalt

Der in Köln wohnende Angeschuldigte, der vor dem AG Köln angeklagt worden war, hatte eine Verteidigerin aus Düsseldorf beauftragt. Dieser wurden auf ihren Antrag die Gerichtsakten zur Einsichtnahme in ihre Kanzlei übersandt. Hierfür wurde eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR nach Nr. 9002 GKG KostVerz. erhoben. Nach Einstellung des Verfahrens auf Kosten der Staatskasse meldete der Angeklagte die ihm entstandenen notwendigen Auslagen zur Erstattung an, darunter auch die Aktenversendungspauschale, die die Verteidigerin an die Landeskasse gezahlt hatte.

Die Rechtspflegerin setzte die angemeldeten 12,00 EUR antragsgemäß fest. Die hiergegen eingelegte Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, hatte keinen Erfolg.

2 Aus den Gründen (Nichtabhilfeentscheidung)

Die Akteneinsicht, insbesondere im Strafverfahren, ist für eine ordentliche Verteidigung notwendig. Daher sind auch die daraus entstehenden Kosten notwendig und damit erstattungsfähig. Wie und wo, also ob auf der Geschäftsstelle oder in seiner Kanzlei, der Verteidiger Akteneinsicht nimmt, bleibt dem Verteidiger überlassen.

Aus den Gründen (Entscheidung des Richters)

Die zulässige befristete Erinnerung, die sich gegen die Festsetzung der Aktenversendungspauschale richtet, ist unbegründet. Denn diese Pauschale ist zu Recht festgesetzt worden.

Die Kosten für ...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Erstattung von notwendigen Kosten eines unterbevollmächtigten Rechtanwalts. Ersparte Reisekosten des auswärtigen Hauptbevollmächtigten. Notwendige zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung  Leitsatz ...

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