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AGS 12/2021, Entschädigung wegen unangemessen langer Dau ... / III. Begründetheit der Klage

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1. Anwendbarkeit des § 198 GVG

Das OLG hat wegen nach seiner Ansicht unangemessenen Dauer des Festsetzungsverfahrens für die Pflichtverteidigergebühren der Klägerin in I. Instanz einen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gem. § 198 Abs. 1 GVG bejaht. Die Vorschrift des § 198 GVG gelte auch für Verfahren auf Festsetzung von Kosten und Vergütungen (vgl. OLG Karlsruhe AGS 2019, 556 = RVGreport 2019, 279 = StRR 4/2019, 24 = RVGprofessionell 2019, 44; OLG Zweibrücken NJW 2017, 1328 = AGS 2017, 192; Heine, MDR 2013, 1081, 1084). Dafür spreche bereits die Vorschrift des § 198 Abs. 6 GVG, welche umfassenden Schutz in allen gerichtlichen Verfahren gewähre und keine Beschränkung für bestimmte Verfahrensabschnitte enthalte. Zudem sei auch kein rechtfertigender Grund ersichtlich, warum etwa die Vergütungsfestsetzungsverfahren für Rechtsanwälte von der Entschädigungsregelung ausgenommen werden sollten, zumal eine andere förmliche Rechtsschutzmöglichkeit für einen Anwalt, um die Festsetzung der Vergütung herbeizuführen, nicht bestehe.

2. Unangemessen lange Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens vor dem AG

Das OLG geht von einer unangemessen langen Dauer des Festsetzungsverfahrens aus. Das folge aus den von der obergerichtlichen Rspr. zur angemessenen Verfahrensdauer aufgestellten Grundsätzen (vgl. u.a. BGH NJW 2014, 939; OLG Karlsruhe, a.a.O.).

a) Versäumte Rückforderung der Akten vom Berufungsgericht

Nicht angängig sei die mit der Verfügung vom 5.6.2019 dargestellte Handhabung des AG, das Festsetzungsverfahren bis zur Rückkehr der Akten aus der Berufungsinstanz nicht betreiben zu wollen. Es stehe außer Frage, dass die hier in Rede stehende Verteidigervergütung Teil der Existenzgrundlage eines Rechtsanwalts ist und ihm daher jedenfalls nicht ohne ausreichenden sachlichen Grund zu...

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