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AGS 12/2021, Entschädigung für unangemessene Verfahrensdauer / IV. Unangemessene Verfahrensdauer

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Das OLG bejaht auch eine unangemessene Verfahrensdauer i.S.d. § 198 Abs. 1 GVG vor. Es geht dabei von den Grundsätzen der obergerichtlichen Rspr. zur Angemessenheit der Verfahrensdauer, die sich gem. § 198 Abs. 1 S. 2 GVG nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten, richtet, aus (vgl. dazu BGHZ 199, 87; 199, 190; 204, 184; BGH NJW 2014, 933; 2014, 1816; 2017, 2478; BVerwGE 147, 146, BFHE 243, 126; BFH/NV 2020, 98) verständlich sei (vgl. BGHZ 204, 184; BGH NJW 2017, 2478). Dies sei z.B. der Fall, wenn ein entscheidungsreifes Verfahren nicht mehr gefördert werde und sich die Tätigkeit des Gerichts auf ein Liegenlassen der Akten beschränkt (vgl. BGH NJW 2017, 2478; BVerwGE 147, 146). Zudem sei zu beachten, dass Bezugspunkt die Gesamtverfahrensdauer ist, wie sie § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definiert. Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten seien, können innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert werden.

Auf der Grundlage dieser Kriterien ist das OLG von einer insgesamt unangemessenen Verfahrensdauer vor dem LG ausgegangen, wenn auch nur für einen Zeitraum von 2 Jahren und 6 Monaten (bei einer Gesamtdauer von 4 Jahren und 3 Monaten): Für die Vorgänge unmittelbar nach Eingang der Anklage (Zustellung, Beiordnung) könne eine Dauer von 3 Monaten als noch nicht unangemessen angenommen werden. Für die Prüfung der Einstellung und deren Abstimmung durch Gericht und Staatsanwaltschaft kann ein weiterer Zeitraum von 6 Monaten angenommen werden. Dem Gericht sei zudem ein weiterer Zeitraum zuzubilligen, in dem sich das Gericht damit beschäftigt, wann es diese Akte priorisiert bearbeitet. Hier könne ein Jahr angemes...

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