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AGS 11/2020, Terminsgebühr bei einer teilweisen Klagerüc ... / 1 Aus den Gründen

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1. Die gem. § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die in § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO normierte Frist zu ihrer Einlegung gewahrt.

2. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das LG hat zu Recht zugunsten der Beklagten eine 1,2-Terminsgebühr aus einem Streitwert von 131.400,00 EUR festgesetzt. Das LG hat zutreffend festgestellt, dass die 1,2-Terminsgebühr, die die Beklagte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1, 1. Alt. VV und Nr. 3104 VV an ihre Prozessbevollmächtigten zu zahlen hat, aus einem Streitwert von 131.400,00 EUR zu berechnen ist und deshalb gem. § 13 Abs. 1 RVG i.V.m. der Anlage 2 zum RVG 2.007,60 EUR beträgt. Die 1,2-Terminsgebühr ist nicht – wie die Klägerin in ihrer Beschwerde meint – lediglich aus einem Gegenstandwert von 73.000,00 EUR angefallen.

Der Streitwert betrug bei Aufruf der Sache am 14.11.2018 131.400,00 EUR. Das LG hat in seinem Beschl. v. 20.3.2019 den Streitwert für den Klageantrag zu 1) auf 73.000,00 EUR, den Streitwert für den Klageantrag zu 2 auf 58.400,00 EUR und den Streitwert insgesamt auf 131.400,00 EUR festgesetzt. Der Beschluss zur Festsetzung des Streitwerts ist für die Festsetzung der Kosten bindend (vgl. dazu Herget, in: Zöller, 32. Aufl., Rn 21 zu §§ 103, 104 ZPO "Streitwert", § 32 RVG, § 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Der Beschl. d. LG ist dahin zu verstehen, dass der Streitwert bis zur teilweisen Rücknahme der Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.11.2018 auf 131.400,00 EUR und nach dieser teilweisen Klagerücknahme auf 73.000,00 EUR bestimmt wird. Die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2) wurde ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung erst nach Beginn der mündlichen Verhandlung und nach der Erörterung des...

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