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AGS 10/2025, Doch (keine) Aktenversendungspauschale für ... / II. Keine Verletzung des Willkürverbots

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Nach Auffassung des VerfGH Berlin verletzt die Ablehnung der Erstattung der Auslagenversendungspauschale hier nicht Art. 10 Abs. 1 VvB in seiner Ausprägung als Willkürverbot.

Ein Richterspruch verstoße gegen das Willkürverbot, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sei und sich daher der Schluss aufdränge, dass die Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Dies sei etwa der Fall, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet werde (VerfGH Berlin, Beschl. v. 18.5.2022 – VerfGH 91/21, AGS 2022, 557 m.w.N.). Die verfassungsrechtliche Kontrolle einer Verletzung des Willkürverbots durch Gerichtsentscheidungen greife damit nicht bei jedem Fehler in der Rechtsanwendung ein (u.a. VerfGH, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 106/20). Die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall seien vielmehr Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grds. entzogen (VerfGH Berlin, Beschl. v. 27.4.2022 – VerfGH 130/20).

Das AG habe die Notwendigkeit der Auslage i.S.v. § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO mit dem Argument verneint, der einem Rechtsanwalt durch Akteneinsicht entstehende Aufwand sei mit der Grund- und Verfahrensgebühr des RVG abgegolten. Insbesondere dem ortsansässigen Anwalt bleibe es überlassen, ob er sich die Akte bei Gericht zur Einsicht abhole und wieder zurückbringe, ohne dass er Zeit-, Fahrt- und Parkaufwand hierfür gesondert in Rechnung stellen könne oder ob er sich dies als persönlichen und bereits abgegoltenen Vorteil erspare und das Gericht bitte, die Akte ausnahmsweise entgegen der ansonsten üblichen Praxis ...

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