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AGS 10/2022, Die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeit i ... / V. Verhandlungsverbindung

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1. Gebührenrechtliche Konsequenzen

Für die Verhandlungsverbindung nach § 237 StPO gilt: Grds. gelten die Ausführungen zur Verschmelzungsverbindung entsprechend (s. IV., 1.), allerdings mit folgender Besonderheit: Es liegen auch nach der Verbindung gebührenrechtlich eigenständige Angelegenheiten vor. Das hat zur Folge, dass in jedem der verbundenen Verfahren weiterhin eigenständige Gebühren entstehen können. Das gilt insbesondere für die Terminsgebühr.

2. Beispiele

 

Beispiel 1

Dem Beschuldigten B wird im Verfahren 1 Fahren ohne Fahrerlaubnis und im Verfahren 2 ein Kfz-Diebstahl zur Last gelegt. B wird in beiden Verfahren von Rechtsanwalt R verteidigt. Es kommt jeweils zur Anklage beim AG. Der Amtsrichter beschließt nun, die beiden Verfahren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung gem. § 237 StPO zu verbinden und bestimmt in beiden Verfahren für den gleichen Termin die Hauptverhandlung.

Es gelten für die Verfahren vor der Verbindung die Ausführungen zum o.a. Beispiel 1 (s. IV., 2.). Da es sich nur um eine Verbindung nach § 237 StPO zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung handelt, bleiben aber die beiden Verfahren gebührenrechtlich gesonderte Angelegenheiten. Es entsteht daher in jedem Verfahren die Terminsgebühr Nr. 4108 VV.

 

Beispiel 2

Rechtsanwalt R verteidigt den Angeklagten vor dem AG in der ersten Instanz vor dem Jugendschöffengericht. Das Urteil ergeht im Januar 2021. Gegen dieses Urteil wird Berufung eingelegt. Im Dezember 2021 erhält der Rechtsanwalt dann die Ladung zum Berufungshauptverhandlungsterminen vor dem LG.

Fast zeitgleich ist der Mandant mit mehreren Anklagen erneut beim Jugendschöffengericht angeklagt worden. Dieses teilt mit, dass die Verfahren nach § 40 Abs. 2 JGG der Jugendstrafkammer beim LG zur Übernahme vorgelegt werden. Das LG beschließt im Januar 2022, dass die Verfahren vom Jugendschöffengericht so...

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