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AGS 10/2021, Die Grundgebühr im Straf- und Bußgeldverfah ... / c) Begriff des "Rechtsfalls"

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Der Begriff "Rechtsfall" ist durch das RVG 2004 in der Anm. 1 zu Nr. 4100 VV neu eingeführt worden. Mit dieser (damals neuen) Begrifflichkeit ist jedoch neben dem Begriff der "Angelegenheit" in § 15 RVG und dem der "Tat" oder "Handlung" in Anm. 2 zu Nr. 4100 VV keine neue/weitere geschaffen worden. Entscheidend für die Eingrenzung des Begriffs des "Rechtfalls" ist der strafrechtliche Vorwurf, der dem Auftraggeber gemacht wird, und wie er von den Strafverfolgungsbehörden verfahrensmäßig behandelt wird.[73] Deshalb kann ein Rechtsfall verschiedene (Tat-)Vorwürfe zum Gegenstand haben. Als Faustregel ist festzuhalten: Jedes von den Strafverfolgungsbehörden betriebene Ermittlungsverfahren ist ein eigenständiger Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV, solange die Verfahren nicht miteinander verbunden sind.[74] Selbstständige Ermittlungsverfahren führen auch dann (noch) zu mehreren Rechtsfällen i.S.d. Nr. 4100 VV, wenn sie in einem Aktenband geführt werden.[75] Es handelt sich allerdings um denselben Rechtsfall, wenn die bereits erhobene Anklage zurückgenommen und dann bei einem anderen Gericht (neu) erhoben wird;[76] m.E. ist dies keine Frage des "Rechtsfalls", sondern es handelt sich um dieselbe Angelegenheit i.S.d. §§ 15 ff. RVG, sodass § 15 Abs. 2 RVG eingreift.

 

Beispiel 6

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen Pkw entwendet und mit diesem anschließend alkoholisiert gefahren zu sein. Wegen dieser beiden Vorwürfe wird gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren betrieben.

Es handelt sich um einen Rechtsfall i.S.d. Nr. 4100 VV, sodass nur eine Grundgebühr entsteht, wenn der Beschuldigte einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung beauftragt.

 

Beispiel 7

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, einen Pkw entwendet zu haben. Außerdem soll er mit diesem alkoholisiert gefahren sein...

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