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AGS 09/2024, Abrechnung der Beiordnung in sog. Abschiebehaftfällen

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[Ohne Titel]

Neue gesetzliche Regelungen bringen oft neue gebührenrechtliche Probleme/Fragen. Denn häufig, wenn nicht sogar in der Regel, regelt der (Bundes-)Gesetzgeber sie nicht. Dabei soll dahin gestellt bleiben, ob bewusst oder unbewusst. Jedenfalls überlässt man diese Fragen dann doch lieber der Praxis, die sich damit aber häufig schwer tut. Eine solche Konstellation ist derzeit in Zusammenhang mit dem neuen § 62d AufenthG eingetreten.

I. Problemstellung

§ 62d AufenthG ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) v. 21.2.2024,[1] das am 27.2.2024 in Kraft getreten ist, in das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG), eingefügt worden. Vorgesehen ist in § 62d AufentG die "Bestellung eines anwaltlichen Vertreters". In der Vorschrift heißt es:

Zitat

"Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen für die Dauer des Verfahrens einen anwaltlichen Vertreter als Bevollmächtigten."

[1] BGBl 2024 I Nr. 54.

II. Fragen und Antworten

Offen bleibt die Frage, wie dieser anwaltliche Vertreter seine Tätigkeiten abrechnet; dazu finden sich in den Gesetzesmaterialien auch keine Hinweise. Dazu muss man folgende Fragen stellen und beantworten.

1. Welcher Teil des VV ist für die Abrechnung heranzuziehen?

Bei den Abschiebe(haft)sachen handelt es sich nicht um Verfahren nach Teil 3 VV oder Teil 4 VV, da weder ein Zivilverfahren noch eine Strafsache i.S.d. Teil 4 VV[2] vorliegt. Letzteres folgt i.Ü. auch aus den Gesetzesmaterialien zu dem neuen § 62d AufentG.[3] Dort heißt es zu der Neuregelung:

Zitat

"Mit der Regelung wird dem Ausländer zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 Aufen...

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