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AGS 09/2023, Keine Kostenfestsetzung aufgrund unzulässig ... / III. Bedeutung für die Praxis

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Das BAG hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass der Erlass der beiden Teilkostenentscheidungen des LAG Berlin-Brandenburg vom 9.10.2018 und 20.12.2018 unzulässig war. In Rspr. und Lit. ist jedoch umstritten, welche Rechtsfolgen in einem solchen Fall für das Kostenfestsetzungsverfahren auftreten.

1. Auslegung der Kostenentscheidung

Zweifelhafte, mehrdeutige oder missverständliche Kostenentscheidungen binden den mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befassten Rechtspfleger/UdG. Dabei ist dieser jedoch nicht gehindert, die Kostenentscheidung ihrem Wortlaut und sachlichen Gehalt nach auszulegen und dabei den wirklichen Willen des Gerichts zu erforschen. Wenn die Kosten unter Verstoß gegen die Einheitlichkeit der Kostengrundentscheidung statt nach Quoten unrichtig – wie es hier das LAG Berlin-Brandenburg getan hat – nach Teilabschnitten oder nach Streitgegenständen verteilt werden, hat der Rechtspfleger/UdG die Kostengrundentscheidung nach einer weit verbreiteten Auffassung in einer die Kostenfestsetzung ermöglichenden Weise auszulegen (OLG Schleswig JurBüro 1982, 1404; OLG Frankfurt Rpfleger 1988, 203; von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, Die Kostenfestsetzung, 24. Aufl., 2021, Kapitel 2 Rn 77; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., 2022, § 104 Rn 21.16). Hat das Prozessgericht etwa in seiner Kostenentscheidung die Kosten von Klage und Widerklage getrennt, hat der Rechtspfleger/UdG eine den Streitwertteilen entsprechende Umrechnung nach Quoten vorzunehmen (OLG Naumburg NJW-RR 2000, 1740; OLG München JurBüro 1991, 121; von Eicken/Hellstab/Dörndorfer, a.a.O.).

So war hier der Rechtspfleger des ArbG Berlin verfahren und hat versucht, die unzulässige Verfahrensweise des LAG Berlin-Brandenburg dadurch zu "retten", dass er eine Kostenquote ermittelt hat und aufgrund dieser eine Kostenausgleich...

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