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AGS 09/2023, Beratungshilfe goes future / 2. Fortentwicklung

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Beratungshilfe soll dazu dienen, berechtigte Interessen verfolgen zu können – gleichzeitig Hemmnisse und Bürokratie abzubauen (s.o.). In Zeiten, in denen so gut wie jeder Bürger über Internet verfügt, wäre die virtuelle Antragstellung zweifelsfrei ein Weg, den es zu öffnen gilt. Der Gesetzeber und die Rspr. sehen die flächendeckende Verfügbarkeit eines Internets – also für jedermann zugänglich – auch als gegeben an. Dies ergibt sich ganz aktuell auch aus einer BGH-Entscheidung zur Frage der Rechtsnachfolge.[4] Hier bezog sich der Rechtsnachfolger zum Beweis der Rechtsnachfolge auf das Internet, konkret auf die Seite www.handelsregister.de und vertrat dabei i.S.d. § 727 ZPO eine Offenkundigkeit. Der BGH bestätigte dies und betonte zu Recht, dass das Internet eine allgemein zugängliche Quelle darstelle. Tatsachen sind allgemeinkundig, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde – auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen – wahrnehmbar sind. Der BGH betonte in dieser Entscheidung, dass der Gesetzgeber – etwa beim Handelsregister oder bei Grundbuchauszügen – davon ausgehe, dass das Internet jedermann frei zur Verfügung stehe, sei es über einen eigenen Anschluss oder über öffentliche Zugänge, etwa in Bibliotheken.[5]

[4] BGH, Beschl. v. 24.5.2023 – VII ZB 69/21.
[5] Unter Hinweis auf BT-Drucks 16/690, 44.

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