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AGS 08/09/2015, Entstehen der Verfahrensgebühr

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Leitsatz

Eine Verfahrensgebühr im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kann nur festgesetzt werden, wenn eine Tätigkeit des Verteidigers schon in diesem Verfahrensstadium glaubhaft gemacht wird.

LG Saarbrücken, Beschl. v. 3.2.2015 – 2 Qs 8/15

1 Sachverhalt

Gegen den Betroffenen war ein Bußgeldbescheid ergangen, gegen den er selbst Einspruch eingelegt hatte. Nachdem das AG Hauptverhandlungstermin bestimmte, zeigte der Verteidiger seine Mandatierung gegenüber dem AG an und beantragte Akteneinsicht. Anschließend stellte das AG das Verfahren aufgrund eines Verfahrenshindernisses ein. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des ehemals Betroffenen legte das AG der Staatskasse auf.

Der Betroffene begehrte daraufhin die Festsetzung folgender Gebühren und Auslagen:

 
Praxis-Beispiel
 
Nr. 5100 VV, Grundgebühr 120,00 EUR
Nr. 5103 VV, Verfahrensgebühr 192,00 EUR
Nr. 5109 VV, Verfahrensgebühr 192,00 EUR
Nr. 5115 VV, Erledigungsgebühr 160,00 EUR
Nr. 7002 VV, Auslagenpauschale 20,00 EUR
Nr. 7000 VV, Dokumentenpauschale 21,50 EUR
Aktenversendungspauschale 12,00 EUR
Zwischensumme 737,50 EUR
Nr. 7008 VV, 19 % Umsatzsteuer 140,13 EUR
Summe 877,63 EUR

Hinsichtlich der Gebühr Nr. 5103 VV beinhaltete der Antrag eine wie folgt lautende, eigens angekreuzte Passage:

"Wir waren vor Abgabe der Sache an das Gericht tätig; unsere Tätigkeit bestand in der Übernahme des Mandates nach dem 31.7.2013, Beistandsleistung während des Vorverfahrens, Akteneinsicht, Besprechungen mit dem Mandanten, der Vorbereitung der Hauptverhandlung und der Stellung von Anträgen im gerichtlichen Verfahren."

Die zuständige Rechtspflegerin wies den Verteidiger darauf hin, dass er seine Tätigkeit für den ehemals Betroffenen erst im gerichtlichen Verfahren entfaltet habe und daher die Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV nicht in Ansatz gebracht ...

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