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AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / II. Bemessung der Rahmengebühren

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Das Rechtsmittel hatte Erfolg, soweit es sich gegen die Bewertung des Verfahrens als kostenrechtlich unterdurchschnittliche Angelegenheit gewendet hat. Dagegen ist die Terminsgebühr nur i.H.d. Mittelgebühr erhöhten Terminsgebühr zu Recht unterblieben. Das LG verweist darauf, dass dann, wenn keine Umstände erkennbar sind, die eine Erhöhung oder Ermäßigung rechtfertigen, dem Verteidiger grds. die Mittelgebühr des einschlägigen Gebührenrahmens zusteht (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 25. Aufl., 2021, § 14 Rn 41). Hier würden die vom AG zur Absetzung der Gebühren angeführten Gesichtspunkte im Ergebnis der gebotenen Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalles nicht genügen, um von der Mittelgebühr abzuweichen.

1. Grundgebühr Nr. 4100 VV / Verfahrensgebühr Nr. 4106 VV

a) Aktenumfang

Soweit vom AG auf den geringen Aktenumfang zum Zeitpunkt der Einsichtnahmegewährung Bezug genommen werde, sei die genannte Blattzahl irreführend, da der überwiegende Teil der Ermittlungsakte – insbesondere der Ermittlungsbericht und die Vernehmungsprotokolle – beidseitig bedruckt gewesen seien. Hinzu komme, dass diese Aktenteile in großem Umfang absatzlos als Fließtext abgefasst seien, was die Übersichtlichkeit und gedankliche Erfassung erschwere. Vor dem Hintergrund, dass die Verfahrensbearbeitung einen Abgleich der in entsprechender Weise niedergelegten Aussagen von drei Zeugen erforderlich machte, wiege dies besonders schwer. Ein einfach gelagerter Sachverhalt, der jeder tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit entbehre, lag schon nach der im Ermittlungsverfahren übersandten Verfahrensakte nicht vor.

b) Bedeutung der Angelegenheit

Unabhängig davon sei bei der Gebührenfestsetzung die konkrete Bedeutung der Sache für den Nebenkläger nicht in ausreichendem Maße in den Blick genommen worden. So...

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