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AGS 07/2021, Vergütung für Abtretungsanzeige

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Nrn. 2300, 3309 VV RVG

Leitsatz

Die für einen Gläubiger vorgenommene Anzeige der Abtretung pfändbarer Gehaltsanteile gegenüber dem Arbeitgeber löst lediglich eine 0,3-Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV aus.

AG Norderstedt, Beschl. v. 5.3.2021 – 68 M 265/21

I. Sachverhalt

Die Gläubigerin hatte ihre Forderungen gegen den Schuldner bereits rechtskräftig durch Vollstreckungsbescheid titulieren lassen. Anschließend waren verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt worden. Parallel dazu hatte der Schuldner seine Gehaltsansprüche an die Gläubigerin unter Mitwirkung deren Anwältin abgetreten. Die Anwältin hat sodann beim Arbeitgeber die Abtretung angezeigt und hierfür eine 1,3-Geschäftsgebühr berechnet. Im Rahmen weiterer Vollstreckungsmaßnahmen entstand Streit, ob die angesetzte 1,3-Geschäftsgebühr als Vollstreckungskosten zu berücksichtigen seien. Das AG hat insoweit lediglich eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV als erstattungsfähig anerkannt.

II. Anfall der Geschäftsgebühr

Auf Vorhalt hat die Gläubigerseite wenig dazu gesagt, warum sie eine 1,3-Geschäftsgebühr als einschlägig betrachte. Sie hat lediglich ausgeführt, dass es sich um eine notwendige Maßnahme der Zwangsvollstreckung gehandelt habe. Daher ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Anzeige der Abtretung die Rechtsanwältin der Gläubigerin im Rahmen eines reinen Vollstreckungsmandats gehandelt hat, sie also nur eine Vollstreckungsgebühr nach Nr. 3309 VV geltend machen kann. Mit der Abtretungsanzeige hat die Rechtsanwältin lediglich eine Vollstreckungs- (ggfs. ähnliche) Handlung vorgenommen. Für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV spricht auch der Vergleich mit der Vornahme einer unmittelbaren Vollstreckungshandlung. Hätte der Schuldner nicht bereits freiwillig seine pfändbaren Forderungsanteile abgetreten, hätte die Rechtsanwältin für den Zugriff a...

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