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AGS 07/2013, Widerrechtliche Drohung mit Mandatsniederlegung

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BGB §§ 123 Abs. 1, 311 Abs. 2, 675 Abs. 1

Leitsatz

Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen.

BGH, Urt. v. 7.2.2013 – IX ZR 138/11

1 Sachverhalt

Die Beklagte ist neben Dr. K. Gesellschafterin verschiedener in- und ausländischer Gesellschaften, die von der Klägerin, einer Anwaltsgesellschaft, unter anderem auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes beraten und in Rechtsstreitigkeiten gerichtlich vertreten wurden. Als die Gesellschaften im Jahre 2006 die Honorarrechnungen der Klägerin aus der Zeit von März 2005 bis Juni 2006 wegen aufgetretener Zahlungsschwierigkeiten nicht ausgleichen konnten, forderte die Klägerin die Beklagte und deren Mitgesellschafter mit E-Mail vom 31.7.2006 auf, die persönliche Haftung für die gegenwärtigen und künftigen Honoraransprüche zu übernehmen. Den mitübersandten Entwurf einer persönlichen Haftungsübernahme unterzeichnete die Klägerin nicht. Auch auf eine erneute Zusendung des Vereinbarungsentwurfs mit E-Mail vom 10.8.2006 reagierte sie nicht. Zu diesem Zeitpunkt waren für das Jahr 2005 14.876,39 EUR und für das Jahr 2006 22.950,96 EUR offen. Anlässlich eines Verhandlungstermins vor dem LG Saarbrücken am 28.8.2006, den die Klägerin für eine der Gesellschaften wahrnahm und an dem die Beklagte und ihr Mitgesellschafter persönlich teilnahmen, unterzeichneten beide die von der Klägerin entworfene und zum Gerichtstermin mitgebrachte, als Übernahme der persönlichen Haftung bezeichnete Vergütungsvereinbarung.

Hieraus nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 51.734,06 EUR in Anspruch. Die Beklagte tritt dem Zah...

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