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AGS 06/2025, Das Jugendamt und die Beratungshilfe / V. Die Zahl der Angelegenheit in familienrechtlichen Fällen

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Gerade im Bereich des Familien- und Unterhaltsrechts ist dabei die Inanspruchnahme der Beratungshilfe für die Beratungsperson nicht zwingend unwirtschaftlich. Zuletzt wurde nämlich die Definition einer Angelegenheit stetig aufgeweicht. Der Begriff der Angelegenheit findet im BerHG selbst keine Definition.[16] Nur im RVG finden sich verschiedene Grundsätze hierzu. Ob der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit des RVG auch absolut identisch mit dem in der Beratungshilfe gemeinten Begriff ist, darf angezweifelt werden.[17] Die Rspr. zum Begriff der Angelegenheit ist in der Beratungshilfe im Bereich des Familienrechtes verschieden.[18] Dies bedeutet: mehrere Angelegenheiten = mehrfache Liquidation. In der Lit.[19] und der Rspr.[20] haben sich als Abgrenzungskriterien für die Frage, ob eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen, folgende Grundsätze herausgebildet.

Eine Angelegenheit liegt vor, wenn:

a) ein einheitlicher Auftrag,
b) einheitlicher Rahmen der Tätigkeit des Rechtsanwalts,
c) innerer tatsächlicher Zusammenhang zwischen den Gegenständen bzw. den verfolgten Ansprüchen[21]
vorliegen.  

Bei der Frage der Scheidung und Trennung haben sich vier typisierte Komplexe herausgearbeitet:[22]

• Scheidung,
• Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu Kindern (Personensorge, Umgang),
• Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat,
• finanzielle Auswirkungen (Unterhalt, Güterrecht, Vermögensauseinandersetzung).

Teilweise werden aber auch schon sechs Angelegenheiten[23] (Ehesachen, Kindschaftssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen, Versorgungsausgleichssachen, Unterhaltssachen (Kindschafts- als auch Ehegattenunterhalt)) oder auch acht Angelegenheiten[24] (Trennungsunterhalt, Kindesunterhalt, Versorgungsausgleich, Vermögensauseinan...

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