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AGS 06/2023, Verfahrensdifferenzgebühr - Lücken in der N ... / III. Schriftlicher Vergleich

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Schließen die Parteien lediglich einen schriftlichen Vergleich ohne Beteiligung des Gerichts, ist die Abrechnung problematisch.

 

Variante 2: Schriftlicher Vergleich

Die Parteien schließen außergerichtlich einen schriftlichen Vergleich, worauf sodann die Klage zurückgenommen wird.

Jetzt entsteht aus dem Mehrwert wiederum die 1,5-Einigungsgebühr. Auch entsteht aus dem Mehrwert die Terminsgebühr. Dabei kann dahinstehen, ob der Vergleich lediglich schriftlich geschlossen wird, da nach der Neufassung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bereits alleine durch eine Einigung die Terminsgebühr ausgelöst wird, unabhängig davon, ob vorher zwischen den Anwälten eine Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV geführt worden ist.

Problematisch ist allerdings die Verfahrensgebühr. Der Fall, dass Verhandlungen außerhalb des Gerichts geführt werden oder die Parteien einen schriftlichen Vergleich schließen, ist in der Nr. 3101 Nr. 2 VV nicht geregelt.

Wenn man jetzt den Gesetzeswortlaut wörtlich anwendet, würde es insoweit bei der 1,3-Verfahrensgebühr verbleiben, da Nr. 3101 Nr. 2 VV diese Konstellation nicht regelt und daher auch keine Ermäßigung vorsieht.

Insoweit sei darauf hingewiesen, dass es sich bei der Nr. 3101 VV nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern um eine Ermäßigungsvorschrift. Die Rechtsfolge lautet:

"… beträgt die Gebühr 3100 …………… 0,8".

Damit ist also logischerweise Voraussetzung, dass die Gebühr der Nr. 3100 VV dem Grunde nach anfällt, dann aber im Nachhinein unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 VV auf 0,8 zu reduzieren ist.

Da nach dem Wortlaut die Reduzierung nicht greifen würde, bliebe es also bei einer 1,3-Gebühr.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   865,80 EUR
  (Wert: 13.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   799,20 EUR
  (Wert: 13.0...

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