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AGS 06/2023, Insolvenzverwaltergebühren; Zuschläge und D ... / VII. Bedeutung für die Praxis

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Der Entscheidung des AG Hannover ist nur bedingt zuzustimmen. Selbstredend sind Zuschlagstatbestände als "ultima ratio" und Abweichung des Regelfalls besonders darzulegen. Erfolgt dies nicht, ist es nur konsequent, eine zusätzliche Vergütung abzulehnen. Sofern also – wie augenscheinlich geschehen – lediglich mittels unkonkreter Darlegung von Zuschlägen ausgegangen wurde, stellen solche ohne tatsächliche Darlegung des Mehraufwandes keine zu berücksichtigenden Zuschläge dar. Auch alleine die Tatsache, dass ein internationaler Bezug besteht, erscheint in der heutigen Zeit "normal". Im Zuge des aktuell diskutierten Richtlinienentwurfs zur Harmonisierung gewisser Bestimmungen des Insolvenzrechts wird ersichtlich, dass gerade eine Vielzahl mittelgroßer Insolvenzverfahren einen solchen internationalen Bezug aufweisen. Eine Korrespondenz in einer anderen Sprache ist daher nichts Ungewöhnliches und als Normalfall zu betrachten.

Problematischer und "bedeutender" erscheint hingegen in vorliegender Entscheidung die Debatte um die Frage der Delegation, deren Anzeige und deren Konsequenz bei Nichtanzeige. Delegationen sind zulässig und viele Insolvenzverfahren kommen ohne solche gar nicht aus. Bei der Delegation ist aber noch danach zu unterscheiden, ob es sich um höchstpersönliche Aufgaben, Regelaufgaben oder Sonderaufgaben handelt. Je nachdem, welche dieser Aufgaben delegiert wurde, kann dies zu unterschiedlichen vergütungsrechtlichen Folgen für den Insolvenzverwalter führen. Delegiert der Insolvenzverwalter Regelaufgaben, so ist ihm das auch nicht verwehrt. Der Verwalter ist nicht gezwungen, alles selbst zu tätigen. Allerdings muss eine solche Delegation finanzielle Folgen haben, denn für diese Regeltätigkeiten wird der Insolvenzverwalter im Grunde im Rahmen der Regelvergütung hono...

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