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AGS 06/2022, Original-Berechtigungsschein bei der elektr ... / V. Bedeutung für die Praxis

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Wie bereits zuvor das OLG Saarbrücken (Beschl. v. 16.12.2019 – 9 W 30/19, RVGreport 2020, 116) und auch das OLG Oldenburg (Beschl. v. 1.4.2022 – 12 W 25/22, AGS 2022, 282, [Lissner], in diesem Heft) sieht auch das AG Ludwigshafen keine generelle Vorlagepflicht für den Original-Berechtigungsschein, sofern der Vergütungsantrag in der Beratungshilfe elektronisch eingereicht werde.

a) Streitthema

Immer wieder gibt der elektronische Rechtsverkehr und die damit verbundene Antragstellung Anlass zur Diskussion. Während für die Antragstellung der Beratungshilfe erst seit dem 1.8.2021 eine elektronische Antragstellung möglich wurde (s. Lissner, AGS 2021, 249), bestand die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung für die Vergütung bereits länger (s. Lissner, RVGreport 2020, 2 m.w.N.). Streit hat sich insoweit darüber entwickelt, ob seit der elektronischen Einreichung weiterhin auf das Original des Berechtigungsscheines bestanden werden kann. Gem. § 55 Abs. 2 RVG, § 104 Abs. 2 ZPO hat der Antrag auf Festsetzung der Beratungshilfevergütung aus der Staatskasse eine Glaubhaftmachung des Kostenansatzes und die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Des Weiteren ist gem. § 1 Nr. 2 mit Anlage 2 BerHFV ein Formular zu verwenden, welches die Zeile zum wahlweisen Ankreuzen enthält:

Zitat

"Der Berechtigungsschein im Original oder der Antrag auf nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe ist beigefügt".

Hieraus leiten viele Gerichte das Petitum ab, weiterhin das Original des Berechtigungsscheines vorlegen zu müssen. Begründet wird dies auch aus Schutzzwecken heraus zur Vermeidung einer denkbaren Doppelabrechnung.

b) Scan und Entwertung reicht

Wie die h.A. auch vertritt das AG Ludwigshafen die Meinung, dass diesem Schutzzwe...

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