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AGS 06/2022, Die (Vernehmungs-)Terminsgebühr Nrn. 4102, ... / d) Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (Nr. 4)

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Nr. 4102 Nr. 4 VV sieht die Terminsgebühr für die Teilnahme an Verhandlungen im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs (TOA) vor. Gemeint ist damit u.a. die Teilnahme an (Verhandlungs-)Terminen in den (förmlichen) Verfahren nach den §§ 153a Abs. 1 Nr. 5, 155a, 155b StPO. Ausreichend ist aber auch ein Termin in einem Verfahren, in dem z.B. ohne Beteiligung von Staatsanwaltschaft und Gericht über eine Schadenswiedergutmachung verhandelt wird. Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV setzt nämlich kein institutionalisiertes TOA-Verfahrens nach § 155a StPO voraus; vielmehr ist es ausreichend, dass Verhandlungen zum TOA stattgefunden haben, in welcher Form auch immer.[61] Für das Entstehen der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV genügt zum einen die Besprechung eines TOA durch die Verfahrensbeteiligten, sei es nun in einem streitigen oder einvernehmlichen Gespräch. Der ursprüngliche Zweck eines Treffens ist nicht entscheidend, insoweit ist auch ein "Spontan-Termin" möglich.[62] Die Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV honoriert keine Anbahnungs- oder Sondierungsgespräche im Rahmen des TOA.[63] Diese werden durch die allgemeine Verfahrensgebühr abgegolten. Anders als in Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist dafür eine Terminsgebühr nicht vorgesehen. Daher reicht es reicht auch nicht aus, wenn der Verteidiger (nur) beim Opfer anruft, um die Möglichkeit eines TOA zu erkunden.[64]

Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr Nr. 4102 Nr. 4 VV sind Verhandlungen. Darunter sind mündliche Besprechungen zwischen den Beteiligten des TOA, in denen es inhaltlich um die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dieses Ausgleichs geht. Dabei muss es sich aber nicht um ein streitiges Gespräch gehandelt haben, in dem die Beteiligten Argumente und Gegenargumente ausgetauscht haben.[65] Das Ergebnis des Termins ist ohne Bedeutung für da...

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