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AGS 06/2011, Vorläufiger Rechtsschutz, Hauptsachevorwegn ... / 1 Aus den Gründen

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Die Beschwerde, über die gem. §§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Senat befindet, ist unbegründet.

Zu Recht hat die Beschwerde zwar darauf hingewiesen, dass der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nur die Hälfte des für die Hauptsache anzunehmenden Wertes beträgt. Sie verkennt indes, dass dieser Grundsatz keine Anwendung findet, wenn mit dem Eilverfahren die Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2004 der Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Der vorläufige Rechtsschutz hat das Ziel und die Aufgabe, den Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu regeln und effektiven Rechtsschutz auch für diese "labile Schwebephase" sicherzustellen, in der die Rechtmäßigkeit der angegriffenen oder begehrten Maßnahme noch nicht endgültig geklärt ist. Mit dem Eilrechtsschutz soll daher der Rechtsstreit offen gehalten und eine faktische Entwertung der späteren Hauptsacheentscheidung durch den Eintritt vollendeter Tatsachen vermieden werden. Diesem eingeschränkten Regelungsgegenstand wird durch eine Ermäßigung des Streitwertes Rechnung getragen. Anders liegt die Konstellation indes, wenn mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweg genommen wird, insbesondere weil vollendete Tatsachen geschaffen werden, die auch nach Ergehen der Hauptsacheentscheidung nicht mehr reversibel sind. In dieser Konstellation wird tatsächlich nicht nur der Zwischenzeitraum bis zum Ergehen der Hauptsacheentscheidung geregelt, sondern die Hauptsache selbst. Denn wenn die Eilrechtsentscheidung vollendete Tatsachen schafft oder ermöglicht, ersetzt sie in tatsächlicher Hinsicht die Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Diese mag zwar nachfolgend zu einer anderen Bewertung der Rechtslage und gegebenenfalls zu Sekundär...

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