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AGS 05/2023, Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens ... / V. Bedeutung für die Praxis

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1. Streit um den Gegenstandswert

Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist zuzustimmen. Das OLG befasst sich mit einer Problematik, die sowohl von der Anwaltschaft als auch von den Richtern und Rechtspflegern häufig falsch behandelt wird. Dabei ist die Rechtslage an sich ganz einfach: Im Kostenfestsetzungsverfahren ist vom Rechtspfleger/Beschwerdegericht nicht über den Gegenstandswert der zur Festsetzung angemeldeten Anwaltsgebühren zu entscheiden.

a) Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

Ist der für die Gerichtsgebühren maßgebliche Streitwert durch Beschluss des Prozessgerichts festgesetzt worden, ist diese gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend. Anderenfalls ist dann, wenn eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren geltend macht, der gerichtlich festgesetzte Wert sei nicht für die Anwaltsgebühren maßgeblich, dieser Streit auf Antrag im Verfahren auf Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 33 RVG zu entscheiden. Über diesen Antrag hat das Gericht des Rechtszuges, also der Richter, und nicht der mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befasste Rechtspfleger zu entscheiden. Macht eine Partei im Kostenfestsetzungsverfahren geltend, die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren sei unzutreffend, hat sie hiergegen Beschwerde, etwa gem. § 68 GKG einzulegen. Auch diese Frage ist dann vom Prozessgericht oder dem Beschwerdegericht, nicht hingegen vom Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden.

b) Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens

In beiden Fällen hat der Rechtspfleger das Kostenfestsetzungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Wertfestsetzungsverfahrens auszusetzen. Für das Vergütungsfestsetzungsverfahren gem. § 11 RVG ist die Verpflichtung zur Aussetzung ausdrücklich in § 11 Abs. 4 RVG gereg...

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