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AGS 05/2022, Kosten-/Auslagenentscheidung nach Berufung der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers mit unterschiedlichem Erfolg

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§ 464 StPO

Leitsatz

  1. Nach § 464 Abs. 3 S. 1 2. HS StPO ist eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen nur unzulässig, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer schlechthin nicht angefochten werden kann oder der Beschwerdeführer grundsätzlich zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung nicht befugt ist.
  2. Zur Kosten- und Auslagenentscheidung betreffend den Nebenkläger im Fall einer in vollem Umfang erfolglosen Berufung der Staatsanwaltschaft und einer teilweise erfolgreichen – Berufung des Verurteilten.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 6.12.2021 – 1 Ws 135/21 (S)

I. Sachverhalt

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Die Kosten des Verfahrens und die dem als Nebenkläger zugelassenen Ehemann der Getöteten entstandenen notwendigen Auslagen legte das AG dem Verurteilten auf. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Verurteilte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zum Nachteil des Verurteilten – Berufung ein. Der Nebenkläger schloss sich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft an. Auf die Berufung des Verurteilten hat das LG die Vollstreckung der der Höhe nach belassenen Freiheitsstrafe, die gegen den Verurteilten verhängt war, zur Bewährung aus. Die weitergehende Berufung des Verurteilten und diejenige der Staatsanwaltschaft hat die Berufungskammer als unbegründet verworfen. Das LG hat die Gebühr für das Berufungsverfahren um 3/4 ermäßigt und die notwendigen Auslagen des Verurteilten zu 3/4 der Staatskasse auferlegt. Die notwendigen Auslagen des Nebenklägers hatte dieser nach Auffassung des LG selbst zu tragen. Dagegen hat der Nebenkläger Rechtsmittel eingelegt, das Erfolg hatte. Das OLG hat folgende Kostenentscheidung bet...

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