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AGS 05/2022, Beratungshilfe nur für konkretes Anliegen / VI. Bedeutung für die Praxis

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Die Entscheidung des AG Pankow-Weissensee beinhaltet gleich mehrere bedeutende Punkte. Vorliegend sollen jedoch nur die wesentlichen besprochen werden.

1. Nachträgliche Antragstellung

Gem. §§ 4 Abs. 6, 6 Abs. 2 BerHG ist – anstelle der persönlichen Antragstellung bei Gericht – der Direktzugang zur Beratungsperson möglich. Insoweit eröffnet das BerHG in Abweichung des "Regelfalls" (vorherige Konsultation des Gerichts) auch in dringenden Fällen die Möglichkeit, sich unmittelbar rechtskundigen Rat zu besorgen, vielleicht, weil es eilt, vielleicht, weil eine vorherige Konsultation des Gerichts nicht möglich war. Der Gesetzgeber hat insoweit jedoch zum 1.1.2014 eine Frist von 4 Wochen geschaffen, innerhalb derer solche "Direktkonsultationen" der Beratungsperson nachträglich bei Gericht beantragt werden müssen. In allen Fällen der nachträglichen Antragstellung ist diese 4-Wochen-Frist des § 6 Abs. 2 BerHG daher zu beachten, wobei diese Frist mit der Beratungshilfetätigkeit durch die Beratungsperson zu laufen beginnt, was zeitlich mit der Übernahme des Mandats durch die Beratungsperson zusammenfällt. Mit anderen Worten: dann, wenn die erstmalige Konsultation des Rechtsanwaltes erfolgt, das Beratungshilfemandat begründet und die Vollmacht unterzeichnet wird.

Während man früher, vor dem 1.1.2014, davon ausging, dass der nachträgliche Antrag nur schriftlich und über das Anwaltsbüro erfolgen konnte, sieht man nun im Lichte der Regelungen seit dem 1.1.2014 kein solches Petitum mehr. Seit dem 1.1.2014 erfolgen Vergütung und Bewilligung auch im nachträglichen Antragstellungsfalle zweigleisig, da die Bewilligung durch das Gericht erfolgen muss, die Vergütung (mangels Vorschussrecht) weiterhin erst am Ende bei Fälligkeit festgesetzt werden kann. Durch die Einführung der 4-Wochen-Frist zur...

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