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AGS 04/2023, Der (Haft-)Zuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV / 1. Allgemeines

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Der Rechtsanwalt verdient die erhöhte Gebühr, wenn sich der Beschuldigte / sein Mandant nicht auf freiem Fuß befindet. Weitere Voraussetzungen hat die Gebühr nicht. Der Begriff "nicht auf freiem Fuß" ist weit auszulegen. Gemeint ist jede (behördliche) Anordnung, die den Betroffenen in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt.[6] Dieser Sinn und Zweck der Regelung erfasst aber auch die Fälle, in denen sich der Beschuldigte selbst Beschränkungen "anordnet", deren Übertreten für ihn persönlich Nachteile hat, wie z.B. den Abbruch einer Therapie (vgl. IV., 2.).

Der Mandant muss sich nach allgemeiner Meinung nicht in der Sache / in dem Verfahren in Haft befinden, in der/dem ihn der Rechtsanwalt verteidigt.[7] Auch wenn er sich in anderer Sache in (Untersuchungs-)Haft befindet, entstehen nämlich die beschriebenen Erschwernisse für den Rechtsanwalt, die die Anwendung der Zuschlagsgebühr rechtfertigen.

Die Voraussetzungen für den Haftzuschlag müssen nicht bei Entstehen der jeweiligen Gebühr, für die der Zuschlag bestimmt ist, vorliegen.[8] Da der Zuschlag die durch die Inhaftierung entstehenden Erschwernisse abgelten soll, ist entscheidend, dass der Mandant in dem Zeitraum, der durch die geltend gemachte Gebühr abgegolten werden soll, inhaftiert war.[9] Ob er schon bei Auftragserteilung inhaftiert war, ist unerheblich.[10] Wird der Mandant nachträglich inhaftiert, hat das auf das Entstehen des Haftzuschlags für Gebühren, die für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte anfallen, keinen Einfluss (mehr).[11]

[6] So wohl auch BGH, Beschl. v. 10.3.2021 – 2 BGs 751/20, AGS 2021, 555 allerdings in Zusammenhang mit der Gewährung von Akteneinsicht im Fall eines im Ausland inhaftierten Beschuldigten; AG Heilbronn AGS 2006, 516.
[7] OLG Hamm AGS 2010, 17 = RVGreport 2010, 27 unter Aufgab...

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