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AGS 03/2023, Gegenstandswert einer Fälschung

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Nr. 4142 VV RVG

Leitsatz

Ein gefälschter (polnischer) Führerschein hat keinen objektiven Verkehrswert.

LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.3.2023 – 22 Qs 1/23

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt ist für die Beschuldigte, der er als Pflichtverteidiger bestellt war, in einem Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung tätig geworden. Der Beschuldigten wurde zur Last gelegt, am 22.3.2022 im Straßenverkehrsamt des Landkreises Märkisch-Oderland einen gefälschten polnischen Führerschein zum Umtausch in eine deutsche Fahrerlaubnis vorgelegt zu haben. Eine Anfrage des Landkreises Märkisch-Oderland beim KFB in Flensburg hatte ergeben, dass die Beschuldigte nicht im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis ist. Ausweislich der Auskunft des KFB war die auf dem vorgelegten polnischen Führerschein angegebene Führerscheinnummer falsch, da in Polen keine Behördenkennung mit der auf dem Führerschein angegebenen Nummer existiert. Aufgrund dieser Auskunft hat die Sachbearbeiterin des Straßenverkehrsamtes des Landkreises Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Am 11.7.2022 hat die Beschuldigte dann das polnische Dokument bei der Führerscheinstelle des Landkreises abgegeben.

Bereits im Jahr 2021 war bei der Staatsanwaltschaft Neuruppin ein Verfahren gegen die Beschuldigte wegen des Verdachts der Urkundenfälschung in Bezug auf denselben polnischen Führerschein geführt worden. Dieses Verfahren, in welchem der polnische Führerschein der Beschuldigten zunächst sichergestellt, dann aber wieder herausgegeben worden war, war zunächst am 2.2.2022 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach Kenntniserlangung von der Auskunft des KFB hatte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufgenommen und beim AG Neuruppin am 19.7.2022 einen Durchsuchungsbeschluss zur Erlangung des gefälschten Führerscheins erwirkt, welcher wegen der...

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