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AGS 03/2020, Zuständiges Beschwerdegericht in WEG-Sachen

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GVG § 72 Abs. 2

Leitsatz

Eine Zuständigkeit des WEG-Konzentrationsberufungsgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG) besteht auch für Streitwertbeschwerden.

LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 4.12.2019 – 2-13 T 111/19

1 Sachverhalt

Der Kläger hat Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung erhoben, woraufhin das AG mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert vorläufig festgesetzt hat. Die Kostenbeamtin hat hierauf gestützt eine Vorschussanforderung erlassen, der Kläger zahlte den Vorschuss. Mit der Beschwerde – an der er auch nach Hinweis auf die Unzulässigkeit festgehalten hat – wendet sich der Kläger gegen die Streitwertfestsetzung und begehrt eine Entscheidung durch das für das AG zuständige allgemeine Berufungsgericht. Dieses hat das Verfahren unter Verweis auf § 72 Abs. 2 GVG an die Kammer abgegeben.

2 Aus den Gründen

Die Kammer ist für die Entscheidung zuständig, denn das LG Frankfurt am Main ist in Hessen das zuständige WEG-Berufungskonzentrationsgericht gem. § 72 Abs. 2 GVG, weshalb das LG Darmstadt die Sache zu Recht an die Kammer abgegeben hat. Insoweit ist eine zentrale Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden in Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 5 WEG begründet. Das Beschlussanfechtungsverfahren ist hiervon erfasst (§ 43 Nr. 1 WEG). Entgegen der mit Vehemenz vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers umfasst die Zentralzuständigkeit nicht nur die Streitigkeiten als solche, sondern nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut auch damit zusammenhängende Beschwerdeverfahren, wie Zwangsvollstreckungsverfahren (dazu Kammer ZWE 2019, 331) und Streitwertbeschwerden (vgl. nur LG Wiesbaden ZMR 2013, 565; Bärmann/Roth, § 43 Rn 26; Jennißen/Suilmann, § 43 Rn 51; Hogenschurz, NJW 2015, 1990, 1992). Dies folgt bereits aus dem gesetzgeberischen Ziel, mit der Schaffung des § 72 Abs. 2 GVG, durch eine häufiger...

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