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AGS 02/2023, Zusätzliche Verfahrensgebühr nach abgesproc ... / II. Analoge Anwendung der Nr. 4141 VV

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Das LG teilt die Ansicht des AG, dass eine analoge Anwendung des Nr. 4141 VV zu erfolgen habe. Der Fall, dass sich Verteidiger und Staatsanwaltschaft noch vor Anklageerhebung darauf einigen, dass ein Strafbefehl ergehen soll, der vom Beschuldigten akzeptiert wird, sodass eine Hauptverhandlung von vornherein ausgeschlossen werde, sei in Nr. 4141 VV nicht geregelt. Allerdings liegen, so meint das LG, die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vergütungsnummer vor (so auch Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 25. Aufl., 2021, VV 4141 Rn 33).

1. Regelungslücke

Das LG bejaht das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber des KostRMoG habe mit der damals eingeführten Nr. 4141 VV den Grundgedanken der Regelung in § 84 Abs. 2 BRAGO übernehmen wollen, die geschaffen worden war, um intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führten, gebührenrechtlich zu honorieren. Deshalb solle der Rechtsanwalt, wenn durch seine Mitwirkung eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, nicht nur die halbe Gebühr des § 84 Abs. 1 BRAGO, sondern die volle Gebühr des § 83 Abs. 1 BRAGO erhalten. Dies habe die Neuregelung aufgegriffen, indem dem Rechtsanwalt in den genannten Fällen nun eine zusätzliche Gebühr i.H.d. jeweiligen Verfahrensgebühr zugebilligt werde. Diese Zusatzgebühr soll nach Erwartung des Gesetzgebers den Anreiz, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen, erhöhen und somit zu weniger Hauptverhandlungen führen (BT-Drucks 15/1971, 227 f.). An der Zielvorstellung, den Anreiz zu erhöhen, Verfahren ohne Hauptverhandlung zu erledigen und die Zahl der Hauptverhandlungen zu senken, habe auch der Gesetzgeber des 2. KostRMoG festgehalten (BT-Drucks 17/11471, 2...

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