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AGS 02/2023, Vereinbarte Vergütung des vom Prozessbevollmächtigten in eigenen Namen beauftragten Terminsvertreters keine Auslage i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV

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Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG; §§ 670, 675 BGB; §§ 91, 104 ZPO

Leitsatz

Beauftragt der Prozessbevollmächtigte im eigenen Namen einen Terminsvertreter zur Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung, handelt es sich bei den dadurch dem Prozessbevollmächtigten entstehenden Kosten in Form der Vergütung des Terminsvertreters nicht um Auslagen i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV. Derartige Kosten sind selbst dann, wenn der Mandant dem Prozessbevollmächtigten diese Kosten ersetzt, im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegen den Prozessgegner festzusetzen.

OLG Dresden, Beschl. v. 7.11.2022 – 12 W 561/22

I. Sachverhalt

Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und 3 hatten im eigenen Namen für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor dem LG Leipzig einen Terminsvertreter beauftragt und diesem ein Pauschalhonorar von 400,00 EUR gezahlt. Soweit hier von Interesse stellten die Rechtsanwälte den Beklagten zu 2 und 3 die ihnen für die Vertretung vor dem LG Leipzig angefallene Vergütung, darunter eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV sowie als Auslagen i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 2 RVG auch das Pauschalhonorar für den Terminsvertreter i.H.v. 400,00 EUR in Rechnung. Die Beklagten zu 2 und 3 zahlten die berechneten Gebühren und Auslagen an ihre Prozessbevollmächtigten.

Aufgrund der zugunsten der Beklagten zu 2 und 3 ergangenen Kostenentscheidung des LG Leipzig beantragten diese die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Kosten, darunter eine 1,2-Terminsgebühr ihrer Hauptbevollmächtigten und das von diesen dem Terminsvertreter gezahlte Pauschalhonorar i.H.v. 400,00 EUR. Der Rechtspfleger des LG Leipzig hat in seinem Kostenfestsetzungsbeschluss das vorgenannte Pauschalhonorar i.H.v. 400,00 EUR nicht berücksichtigt.

Gegen die Absetzung des Pauschalhonorars haben die Beklagten zu 2 und 3 sofortige Beschwerde mit der Begründu...

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