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AGS 02/2023, Pauschgebühr im JGG-Verfahren / V. Bedeutung für die Praxis

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1. Soweit das OLG bei den allgemeinen Voraussetzungen für die Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 RVG erneut unter Hinweis auf (falsche) BGH-Rspr. darauf hinweist, dass sich die anwaltliche Mühewaltung von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – in exorbitanter Weise abheben müsse, ist dazu bereits wiederholt Stellung genommen worden. Ich erspare es mir und dem Leser, das hier noch einmal zu wiederholen (vgl. dazu auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., § 51 Rn 3, 12). Es handelt sich leider um einen der immer wieder anzutreffenden Fälle, in denen eine Meinung einmal geäußert und dann zum Selbstläufer wird, ohne dass ihr Richtigkeit näher untersucht wird. Dagegen kann man nicht anschreiben.

2. Ob die Auffassung des OLG, das Verfahren sei nicht "besonders umfangreich" i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG gewesen, zutrifft, lässt sich nicht beurteilen, da der Beschluss insoweit keine konkreten Umstände mitteilt.

3. Zutreffend ist die Entscheidung des OLG allerdings insoweit, als es wegen der "besonderen Schwierigkeit" eine Pauschgebühr gewährt. Es hat sich um ein sog. Staatschutzverfahren gehandelt. Diese werden (bei Erwachsenen) nicht generell als besonders schwierig angesehen (BayObLG, Beschl. v. 17.11.2005 – 6 St 006/04 zur BRAGO; KG RVGreport 2015, 137 = JurBüro 2015, 26 = Rpfleger 2015, 48; OLG München JurBüro 2017, 410; 2018, 244; a. noch OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2021 – 5 AR (P) 7/20, AGS 2022, 172 = StraFo 2022, 127 = JurBüro 2022, 131; OLG Koblenz, Beschl. v. 19.12.2019 – 1 AR 97/19; s.a. noch OLG Stuttgart AGS 2022, 404), wobei dann allerdings eine Rolle spielt, dass diese Verfahren gegen Erwachsene beim OLG verhandelt werden und daher die erhöhten Gebühren der Nrn. 4118 ff. VV anfallen. Dies ist aber bei Jugendlichen eben nicht der Fall, was das OLG hier zutreffend durc...

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