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AGS 02/2023, Pauschgebühr für den Zeugenbeistand

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§ 51 RVG

Leitsatz

Dem gesetzgeberischen Grundgedanken, einen Zeugenbeistand als auf die Vernehmung beschränkt anzusehen und deshalb nicht wie einen Verteidiger zu vergüten, kann ggf. dann keine Bedeutung zukommen, wenn der Zeugenbeistand dem Zeugen an mehreren Verhandlungstagen über längere Zeit Beistand geleistet hat.

OLG Dresden, Beschl. v. 3.1.2023 – 4 St 2/21

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt ist durch das OLG als Beistand eines Zeugen bestellt. Der Zeuge, der sich im Zeugenschutzprogramm befand, wurde in der Zeit vom 28.7.2022 bis zum 23.11.2022 an zwölf Tagen in der Hauptverhandlung vernommen. Während die letzte Vernehmung nach zweieinhalb Stunden beendet war, dauerten eine Vernehmung länger als drei Stunden, eine Vernehmung länger als vier Stunden, eine Vernehmung länger als fünf Stunden, vier Vernehmungen jeweils länger als sechs Stunden und weitere vier Vernehmungen jeweils länger als sieben Stunden

Nach der Entlassung des Zeugen hat der Rechtsanwalt die Bewilligung einer Pauschvergütung i.H.v. 12.000,00 EUR beantragt. Er hat seinen Antrag mit der Bedeutung der Aussage des gefährdeten und deshalb geschützten Zeugen für das Verfahren sowie die dadurch erschwerte Kommunikation mit dem Zeugen begründet. Schließlich habe sich die Vernehmung des Zeugen über zwölf Verhandlungstage erstreckt, in denen bei einem entsprechend eingebundenen Pflichtverteidiger Gebühren i.H.v. 8.213,00 EUR netto entstanden wären.

Die Bezirksrevisorin bei dem OLG hat grds. eine Erhöhung der nach ihrer Ansicht entstandenen gesetzlichen Gebühr von 220,00 EUR (Nr. 4301 Nr. 4 VV) je nach Dauer der Zeugenvernehmung um 100,00 bis 400,00 EUR je Verhandlungstag für angemessen gehalten, mithin um insgesamt 3.200,00 EUR. Sie ist jedoch mit Blick auf die Anzahl der Vernehmungstage und die Dauer der jeweiligen Vernehmungen auch eine...

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