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AGS 02/2023, Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahre ... / II. Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

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1. Gesetzliche Grundlage

Gem. § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszuges den Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest, wenn sich die (gerichtlichen) Gebühren in den Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt Die Einzelrichterin des I. ZS des BGH hat die letztgenannte Voraussetzung als gegeben angesehen, weil in dem vorangegangenen Rechtsbeschwerdeverfahren nach Nr. 2124 GKG KV eine Festbetragsgebühr von 66,00 EUR angefallen sei.

2. Bemessung des Gegenstandswertes

Nach den weiteren Ausführungen der Einzelrichterin des BGH bestimmt sich der Gegenstandswert im vorliegenden Fall gem. § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Ausgangspunkt für diese Bemessung sei regelmäßig der Wert der Hauptsache. Ob hiervon ggf. nur ein Bruchteil zu berücksichtigen ist, hat die Einzelrichterin offengelassen. In ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim habe die Gläubigerin nämlich den Streitwert und damit auch ihr Interesse an der erstrebten eidesstattlichen Versicherung mit 9.000,00 EUR angegeben. Dieser Wert sei deshalb – so fährt die Einzelrichterin fort – auch als Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren festzusetzen.

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