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AGS 01/2024, Erst beschränkter, dann voller Pflichtverte ... / I. Sachverhalt

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Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten durch Beschl. des AG Speyer v. 16.12.2020 in einem Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung für die Dauer der Vernehmung einer Zeugin beigeordnet worden. Das AG hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen festgesetzt, und zwar die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV und eine Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV sowie die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV angesetzt.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das AG Speyer dann noch vor der Anklageerhebung am 21.10.2021 den Verteidiger mit Beschl. v. 21.4.2021 für das gesamte Verfahren beigeordnet. Nach Freispruch des Angeklagten hat das AG im Kostenfestsetzungsbeschluss bei den von der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen des Verteidigers für seine weitere Tätigkeit die Grundgebühr Nr. 4100 VV, die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV, die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor dem AG Nr. 4106 VV und drei Termingebühren Nrn. 4108 bzw. 4110 VV sowie die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV angesetzt. Die dagegen eingelegte Erinnerung der Vertreterin der Landeskasse hatte ebenso keinen Erfolg wie die gegen die Entscheidung LG Frankenthai (Pfalz) eingelegte Beschwerde. Die zugelassene weitere Beschwerde hatte dann aber beim OLG Zweibrücken Erfolg.

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