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AGS 01/2023, Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung; Einlegung einer Verfassungsbeschwerde

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§§ 66 Abs. 1, Abs. 7 S. 2 GKG; § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO

Leitsatz

  1. Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung einer Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz anzuordnen ist, regelt das GKG nicht. Insoweit ist an die Grundsätze anzuknüpfen, die für den Entfall der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 S. 3 VwGO sowie die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 S. 1 FGO entwickelt worden sind.
  2. Danach ist die aufschiebende Wirkung dann anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
  3. Die im Erinnerungsverfahren vorgetragene Behauptung, es sei eine Verfassungsbeschwerde anhängig, ist nicht zu berücksichtigen.

BGH, Beschl. v. 26.10.2022 – I ZR 62/22

I. Sachverhalt

Der BGH hatte durch Beschl. v. 30.5.2022 die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Frankfurt auf dessen Kosten verworfen, weil die Beschwerde nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht worden war. Durch weiteren Beschluss hat der BGH den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Hieraufhin hat die Kostenstelle des BGH für die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Antragsteller eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 GKG KV nach dem festgesetzten Streitwert von 15.000,00 EUR i.H.v. 648,00 EUR angesetzt.

Gegen diesen Gerichtskostenansatz hat der Antragsteller, gestützt auf mehrere Einwendungen, Erinnerung eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen. In einem weiteren Schriftsatz hat der Antragsteller Gegenvorstellung gegen d...

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